Allgemeine Vertragsbedingungen Vermittlung und Organisation Buchungen / Leistungen für Gruppen/SV-Häuser/ZEBU®-Dörfer/Camps
 

1.  Allgemeine Vertragsbedingungen für Vertragspartner im Business-to-Business Bereich, bzw. für den Wiederverkauf

1.1. Vertragspartner für Neue Horizonte® GmbH ist das Unternehmen, die Organisation, die Institution oder der Verein, im Folgenden kurz Kunde genannt.

1.2. Neue Horizonte® GmbH nimmt Anmeldungen von Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Vereinen an, welche dem Endkunden gegenüber als Veranstalter / Unternehmen im Sinne des Reiserechts auftreten und gegenüber dem Endkunden die Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen und anbieten.

1.3. In Ausnahmefälle nimmt Neue Horizonte® GmbH auch Anmeldungen von Privatpersonen entgegen, allerding nur dann, wenn diese den mitfahrenden Personen, sinngemäß wie unter Punkt 1.2 beschrieben, auftreten.

1.4. Auch wenn Neue Horizonte® GmbH mehrere Leistungen gemäß § 651 a BGB wie Unterkunft mit Verpflegung, Busanreise, Ausflugprogramme, etc. bestätigt, tritt Neue Horizonte® GmbH selbst nicht als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auf. Die §§ 651 a ff BGB gelten im Verhältnis des Kunden zu seinen Endkunden.

 

2. Abschluss des Vertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde Neue Horizonte® GmbH (nachfolgend „NEUE HORIZONTE®“ genannt) den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Firma NEUE HORIZONTE® zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von NEUE HORIZONTE® vor, an das NEUE HORIZONTE® für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist NEUE HORIZONTE® die Annahme ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Vornahme einer Anzahlung) erklärt.

 

3. Bezahlung

a) Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Preises, max. € 150,00 pro Person, fällig.

b) Die Restzahlung wird spätestens 60 Tage vor Leistungsantritt fällig.

 

4. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt oder dem konkreten schriftlichen Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. NEUE HORIZONTE® behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospekt-/Angebotsangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 NEUE HORIZONTE® behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Leistung  geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Leistungspreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungstermin  mehr als vier Monate liegen.

5.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von NEUE HORIZONTE®   nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

NEUE HORIZONTE® ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn von der Leistung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei NEUE HORIZONTE®. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Leistung nicht an, so kann NEUE HORIZONTE® Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. NEUE HORIZONTE® kann diesem Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Preis pauschalieren:

I. Gruppen-/SV-Häuser/ZEBU®-Dörfer/Camps

bis 32 Wochen vor Reiseantritt        = 20 %

bis 29 Wochen (203 Tage) vor Leistungsbeginn  

223 à 203 Tage                                      = 30 %

bis 24 Wochen (168 Tage) vor Leistungsbeginn   

202 à 168 Tage                                      = 40 %

bis 16 Wochen (112 Tage) vor Leistungsbeginn  

167 à 112 Tage                                      = 50 %

bis 10 Wochen (70 Tage) vor Leistungsbeginn  

111 à 70 Tage                                        = 75 %

bei weniger als 69 Tage  vor Leistungsbeginn   

                                                                       = 95 %

des Gesamtpreises pro Projekt. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung, die immer schriftlich bei Neue Horizonte® GmbH zu erfolgen hat.

 

II. Andere Leistungsarten

Die nicht genannten Leistungsarten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Vertragsbedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die NEUE HORIZONTE® zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale. NEUE HORIZONTE® behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit NEUE HORIZONTE® nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist NEUE HORIZONTE® verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was NEUE HORIZONTE® durch anderweitige Verwendung der Leistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
6.2. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Sofern NEUE HORIZONTE® auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vornimmt, kann bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30 € je Vorgang und pro Person anfallen, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Kunden
zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Preis wird der Kunde vor der Umbuchung informiert. Umbuchungswünsche des Kunden ab 29 Tage vor Vertragsbeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff. 6 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3. Bis zum Leistungsbeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. NEUE HORIZONTE® kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Leistungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber NEUE HORIZONTE® als Gesamtschuldner für den Leistungspreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.4. Im Fall der Kündigung kann NEUE HORIZONTE® für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessene Entschädigung verlangen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch NEUE HORIZONTE®

NEUE HORIZONTE® kann in folgenden Fällen vor Antritt der Leistung vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Leistung den Vertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Kunde die Durchführung der Leistung ungeachtet einer Abmahnung von NEUE HORIZONTE® nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt NEUE HORIZONTE®, so behält NEUE HORIZONTE® den Anspruch auf den Leistungspreis.

b) Bei Zahlungsverzug des Kunden auch ohne Mahnung. In diesem Fall kann der Kunde mit Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Leistung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl NEUE HORIZONTE® als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Neue Horizonte® für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Leistung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist NEUE HORIZONTE® verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

 

9. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)   

9.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch NEUE HORIZONTE® stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

9.2.  Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein kostenloses Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Leistungen durch den Kunden ausgeschlossen ist. Auf die Regelung unter Punkt 8 wird ausdrücklich Bezug genommen.

9.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von der Firma NEUE HORIZONTE® bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten.

 

10. Fremdleistungen

Wird im Rahmen einer Leistung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so vermittelt NEUE HORIZONTE® insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Leistungsausschreibung und in der Leistungsbestätigung ausdrücklich darauf hinweist. NEUE HORIZONTE® haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

11. Gewährleistung

11.1. Abhilfe

Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. NEUE HORIZONTE® kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. NEUE HORIZONTE® kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

11.2. Minderung des Leistungspreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Leistungspreises verlangen (Minderung). Der Leistungspreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Leistung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel bei NEUE HORIZONTE® anzuzeigen.

11.3. Kündigung des Vertrages

Wird eine Leistung  infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet NEUE HORIZONTE® innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Leistung infolge eines Mangels aus wichtigem, für NEUE HORIZONTE® erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von NEUE HORIZONTE® verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Er schuldet NEUE HORIZONTE® den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Leistungspreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4. Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Leistung beruht auf einem Umstand, den NEUE HORIZONTE® nicht zu vertreten hat.

 

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung von NEUE HORIZONTE® für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Leistungspreis, je Gast und Leistung, beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit NEUE HORIZONTE® für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Leistungspreises, je Gast und Leistung, beschränkt.

12.3. NEUE HORIZONTE® haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und die in der Leistungsausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

12.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen NEUE HORIZONTE® ist insoweit ausgeschlossen.

12.5. Kommt NEUE HORIZONTE® die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer-Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12.6. Kommt NEUE HORIZONTE® bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

 

13. Mitwirkungspflicht (24 Stunden)

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich NEUE HORIZONTE® oder der örtlichen NEUE HORIZONTE®- Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung gegenüber NEUE HORIZONTE® geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Leistung dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem NEUE HORIZONTE® die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

NEUE HORIZONTE® steht nicht dafür ein über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Hierfür ist der Kunde seinen Endkunden gegenüber verantwortlich. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

NEUE HORIZONTE® haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde NEUE HORIZONTE® mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass NEUE HORIZONTE® die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Leistung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von NEUE HORIZONTE® bedingt sind.

 

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

17. Gerichtsstand

Der Kunde kann NEUE HORIZONTE® nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von NEUE HORIZONTE® gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von NEUE HORIZONTE® maßgebend.

 

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Stand: August 2020